Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Lokstedt

§1 Name, Rechtsform, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Lokstedt“ e.V. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereines, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein dient der Förderung der Tradition und der Ehrenamtlichkeit der Freiwilligen Feuerwehr, insbesondere die der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg Lokstedt.

(2) Der Verein dient auch dem Zweck, die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr einer breiten Öffentlichkeit, insbesondere den Bürgern des Stadtteiles Hamburg- Lokstedt, deutlich zu machen und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Belange des vorbeugenden Brandschutzes umzusetzen.

(3) Förderung der Ausbildung der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg-Lokstedt durch Bereitstellung von Lehrmitteln für Schulungen und Beschaffung von Übungsobjekten sowie technischer und logistischer Mittel. Hierzu gehören auch die Mittel für eine geeignete Unterbringung von Fahrzeugen und Geräten.

(4) Förderung der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg-Lokstedt

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuweisungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§3 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein gehören Mitglieder an, die sich bereiterklärt haben, die Freiwillige Feuerwehr Lokstedt zu unterstützen. Dazu können alle natürliche und juristische Personen gehören.

(2) Die Mitgliedschaft an dem Verein wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand durch Beschluss schriftlich ohne Begründung entscheidet, erworben. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und gegenüber dem Vorstand schriftlich bis zur 30. November desselben Jahres zu erklären.

(4) Ein Mitglied, das erheblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder durch Mehrheits- beschluss der Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bei einem Einspruch gegen einen Ausschluss durch Vorstandsbeschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

(5) Mitglieder können bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keine Ansprüche an das Vereinsvermögen stellen.
 

§4 Einnahmen

(1) Die Einnahmen des Fördervereins bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder, aus Zuwendungen und Spenden

(2) Der Jahresbeitrag gilt als Mindestbeitrag und wird von der Mitgliederversammlung in Form einer Beitragordnung beschlossen.

(3) Der Jahresbeitrag ist jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Bei einer Neuaufnahme innerhalb vier Wochen nach der Aufnahme. Im Falle der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft verfällt der gezahlte Beitrag.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 

§6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung schriftlich, die Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Lokstedt durch Aushang im Feuerwehrhaus, einzuladen. Anträge zur Tagesordnung und Beratungswünsche müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich vorliegen und sind zu begründen.

(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung

-  Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen

-  Festlegung der Mitgliedsbeiträge in Form einer Beitragsordnung

-  Wahl des Vorstandes

-  Wahl der Rechnungsprüfer

-  Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichtes des Vorstandes

-  Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer

-  Entlastung des Vorstandes

-  Beschlussfassung über Fördermaßnahmen

-  Beschlussfassung über die Haushaltspläne

-  Ernennung von Ehrenmitgliedern

-  Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern

-  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

(4) Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Eine Vertretung ist unzulässig.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen ist.

(6) Alle Beschlüsse der Versammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird erneut abgestimmt. Bei wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins erfordern eine 3⁄4-Mehrheit der Stimmen.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§7 außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder dieses unter Angabe des VerhandIungsgegenstandes schriftlich beim Vorstand beantragen.

(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen vier Wochen nach Beantragung stattfinden. Dazu sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der vorgesehenen Versammlung, wie in § 6 Abs. 2 vorgesehen, einzuladen.

§8 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwal im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden dem 2.Vorsitzenden dem Schatzmeister dem Schriftführer und 3 Beisitzern

Der 1.Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende kann hierbei von dem 2.Vorsitzenden vertreten werden.

(4) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere

-  die Durchführung von Vorstandssitzungen 

-  die Entscheidung über die Durchführung von Mitgliederversammlungen

-  die laufenden Amtsgeschäfte 

-  die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

-  die Aufstellung der Jahresrechnung

-  die Aufstellung eines Haushaltsplanes 

-  die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern

-  die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern

(5) Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2.Vorsitzende, lädt zur Vorstandssitzung mindestens 1 Woche vor der Sitzung ein.

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordentlicher Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
 

§9 Rechnungsprüfer

(1) Als Rechnungsprüfer werden zwei Mitglieder aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Rechnungsprüfer prüfen das Rechnungswesen und die Kassenführung sowie das Vermögen des Vereins. Sie erstatten darüber der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des „Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Lokstedt e.V.“ kann nur auf einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Vorschriften des BGB gelten entsprechend.

(2) Bei erfolgter Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abzug der Verpflichtungen vorhandene Vermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Inneres, Feuerwehr, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit in der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg zu verwenden hat.

§ 11 Geltung der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.10.2004 beschlossen. Sie tritt am 01.01.2005 in Kraft. Die am 28.02.2002 beschlossene Fassung der Satzung verliert mit dem Vortage ihre Gültigkeit.

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